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Hallo!
Erstmal vielen Dank und großes Lob für diese Software! :eliterate:
Nun zu meiner Frage:
Lässt sich der Zwang zum Tagesabschluß abstellen?
Da ich unter die "mobile Gruppe" falle stelle ich die Rechnung
händisch (Rechnungsblock) aus, boniere abends nach und hefte gedruckte und händische Rechnung zusammen ab. Oft fällt am Tag nur eine Rechnung an, für den Tagesabschluß muss ich jedoch auch einen handschriftlichen Beleg ausstellen da sonst die Belegnummern nicht zusammen passen, dadurch verdoppelt sich der Aufwand. Oder ist der Tagesabschluß Pflicht?
Vielen Dank!
scivias
Servus
Meines Wissens ist der Pflicht wenn eine Rechnung ausgestellt wurde. An Tagen ohne Rechnung gibt es auch keinen Tagesabschluß.
Lass mich aber gerne eines besseren belehren.
Du hast recht, er ist Pflicht...
...Ein fehlen wird jedoch nicht geahndet
(Quelle: ein Finanzbeamter :zahnweh:)
Ich bin noch unschlüssig wie ich es machen werde.
Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit in der QRK,
den Tagesabschluß wegzuschalten?
Mfg
scivias
Servus
den Tagesabschluß wegzuschalten?
Nein, ist nicht vorgesehen.
lg Chris
Sorry Nein. Kann man nicht
Ein Nachtrag
Die fortlaufende Nummer des handschriftlichen Beleges müssen nicht mit der Nummer des Kassenbons übereinstimmen. Wie auch. Es kommt ja auch noch dazu das es ab 2017 Diverse NULL Belege gibt. (Startbeleg, Monatsbeleg, Schlussbeleg und Sammelbeleg) diese sind fürs DEP gedacht und MÜSSEN ebenfalls erstellt werden.
Um selbst den Überblick zu behalten kann man ja solche Verweise im Kundentext unterbringen.
Eigentlich kann ja auch die "BON zu Beleg" Funktion dafür verwendet werden. Dann erspart man sich die ganzen Artikel nochmals auf den Bon zu schreiben. Dein händischer Beleg muss dann alle Artikel und alle Daten (Datum, Uhrzeit Fortlaufende Nummer, ...) beinhalten
Hallo
ev. hilft hier der punkt der WKO-FAQ Punkt 25:
25) Tagesabschluss: ist dieser noch vorgesehen? (NEU)
Ein Tagesabschluss im Sinne Tagesaufsummierung ist nicht vorgesehen, es sollte jedoch aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen die jeweilige Tageslosung ermittelbar sein. Aus § 131 Abs. 1 Z 2b BAO (Wortfolge: … alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten werden.) ergibt sich das tägliche Festhalten der Bareingänge und Barausgänge. Wenn jemand die Umsätze täglich einzeln festhalten muss, ergibt sich auch eindeutig, dass diese einen bestimmten Tag zuordenbar sein müssen. Nach § 131 Abs. 2 BAO sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein. Das gilt insbesondere für die Übernahme der Daten aus der Registrierkasse (vorgelagertes System) in die Bücher und Aufzeichnungen, wenn die Daten der Geschäftsfälle nicht unmittelbar einzeln in die Bücher und Aufzeichnungen übertragen werden. Wenn ein Tagesabschluss erstellt wird, ist dieser als Unterlage von abgabenrechtlicher Bedeutung und nach § 132 BAO aufbewahrungs- und vorlagepflichtig. Dafür gibt es keine Formatvorgabe.
LG Josef