Das Wichtigste zur Registrierkassenpflicht

Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (ergo eine Registrierkasse) zu verwenden, wenn der Nettojahresumsatz über € 15.000,- liegt sowie der Barumsatz (Bar, Bankomatkarte, Kreditkarte, …) € 7.500,- überschreitet.

Für jeden Betrieb besteht die Verpflichtung bei Barzahlungen (siehe oben) einen Papierbeleg auszuhändigen oder einen elektronischen Beleg zur Verfügung zu stellen.

Ab 1.1.2017: Jede Registrierkasse ist mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen zu schützen. Dabei müssen alle Rechnungen elektronisch signiert und ein Text- oder QR-Code auf dem Beleg angebracht werden.

Update:

1.4.2017 Technische Sicherheitseinrichtung bei Kassensystemen (Manipulationsschutz)
(https://www.wko.at/…-zur-Registrierkassenpflicht.pdf)

Die Kalte-Hände-Regelung bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten, wird aber auf 30.000 € Jahresumsatz für den Gesamtbetrieb begrenzt.

Mobile Gruppen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (zB mobile Friseure, Masseure, etc.), können ihre mobilen Umsätze mittels Paragon (Papierbeleg mit Durchschlag) aufzeichnen und diese nach Rückkehr in der Registrierkasse nacherfassen.

Ein Bondrucker ist ZWINGEND erforderlich, außer es gibt auch eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit (wir nehmen an, das ein PDF Drucker und e-Mail reichen müssten)

Beispieldrucker:

Tipp: Vertrauen Sie den Registrierkassenpartnern von A-Trust! Unter „Q“ ist natürlich auch die QRK Registrierkasse vertreten.
https://www.a-trust.at/Business/PartnerRegistrierkassenhersteller.aspx